1. Home>
  2. Blog>
  3. Personalverwaltung>
Arbeitszeiterfassung

Arbeitsrecht: Erfassung von Toilettengang

Ein Uhrenhersteller in der Schweiz erfasst die Toilettengänge der Mitarbeitenden. Dagegen wurde Klage eingereicht. Wie das Urteil ausfiel und welche Auswirkungen dies auf Unternehmen in der Schweiz hat, erfahren Sie hier.

Gerichtsentscheid: Zeiterfassung von Toilettengängen

Ein Schweizer Uhrenhersteller, Jean Singer et Cie, nimmt es mit der zeitlichen Genauigkeit besonders ernst. Das Unternehmen erfasst die Toilettengänge seiner Angestellten.

Bereits während der Corona-Pandemie wurde diese Praxis eingeführt, bei der jede*r Mitarbeitende sich beim Gang zur Toilette ausstempeln musste. Nun wurde der Fall vor das Kantonsgericht Neuenburg gebracht, und das Urteil fiel zugunsten des Unternehmens aus. Das Gericht entschied, dass es rechtens ist, wenn Mitarbeitende für den Toilettengang ausstempeln müssen.

Lücke im Schweizer Arbeitsrecht

Doch warum wurde zugunsten des Arbeitgebers entschieden? Im Schweizer Arbeitsrecht ist der Begriff "Pause" nicht eindeutig definiert. Deshalb kann ein Toilettengang als Arbeitsunterbrechung gewertet werden. Dies schafft eine gewisse Grauzone im Schweizer Rechtssystem, die zu dieser Entscheidung geführt hat.

Vergleich mit Deutschland: Unterschiedliche Rechtslage

Wie verhält es sich in Deutschland? In Deutschland gibt es bisher kein explizites Gerichtsurteil zu dieser Thematik. Es ist jedoch anzunehmen, dass ein deutsches Gericht anders entscheiden würde. Denn der Toilettengang wird dort zwar auch als Arbeitsunterbrechung gewertet, jedoch als eine sehr kurze und vor allem notwendige Unterbrechung, die als Grundbedürfnis anerkannt wird. Aus diesem Grund wäre ein Urteil wohl eher zugunsten der Arbeitnehmenden ausgefallen.

Missbrauch des Toilettengangs

Natürlich sieht die Situation anders aus, wenn Mitarbeitende den Toilettengang absichtlich in die Länge ziehen, um private Angelegenheiten zu erledigen, oder wenn es zu einer auffällig hohen Anzahl an Toilettengängen kommt. In solchen Fällen darf der Arbeitgeber intervenieren. Allerdings sind die Möglichkeiten zur Kontrolle stark eingeschränkt, da das Persönlichkeitsrecht in der Schweiz hoch gewichtet wird. Systematische Kontrollen sind unzulässig. Doch exzessive Toilettengänge könnten als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden, was Konsequenzen wie eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung haben kann. Ein Gerichtsentscheid zur zulässigen Länge eines Toilettengangs fehlt jedoch auch in der Schweiz bislang.

Transparente Zeiterfassung einführen

Grundsätzlich ist in der Schweiz die Erfassung der Arbeitszeit verpflichtend für alle Unternehmen. Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitenden geeignete Systeme zur Verfügung stellen, um Arbeitszeiten korrekt zu dokumentieren.

In welcher Form das passiert, kann das Unternehmen selbst entscheiden. Zu empfehlen ist aber eine digitale Variante. Diese Umsetzung ist nicht nur bestmöglich transparent sondern auch rechtssicher.
 

 

    Christoph Mers

    Online Content Manager