Die wichtigsten Änderungen im Hinblick auf die Quellenbesteuerung ab 2021 umfassen:
- Kreisschreiben 45 beinhaltet die neue Quellensteuerverordnung, nicht nur die Änderungen oder neu eingeführte Punkte
- Quellenbesteuerte Personen müssen ihre Steuern grundsätzlich im Wohnkanton abliefern
- Die Herangehensweise an die Quellensteuerberechnung unter den Kantonen mit Monats- bzw. Jahresbasis ist nun vereinheitlicht
- Die Quellensteuertarife wurden in allen Kantonen harmonisiert. Der Tarifcode D wird nicht mehr verwendet
- Neu eingeführt wurde der Tarifcode G, der für Personen angewandt wird, die direkt von einer Versicherungsgesellschaft Zahlungen erhalten (als Arbeitgeber nicht zu verwenden)
- Der Tarifcode Q ist neu und wird für Grenzgänger verwendet, die direkt von einer Versicherungsgesellschaft Zahlungen erhalten (als Arbeitgeber nicht zu verwenden)
- Eine Tarifänderung wird immer erst ab dem Folgemonat berücksichtigt
- Das Prinzip von wiederkehrenden und einmaligen Zahlungen wird sowohl in Kantonen mit Monats- als auch Jahresbasis angewandt
- Bei untermonatigem Ein- oder Austritt muss das Gehalt auf 100% extrapoliert werden
- Für Teilzeitmitarbeitende muss Einkommen von anderen Arbeitgebern für die Ermittlung des Quellensteuertarif berücksichtigt werden
- Bei Stundenlöhnern muss angegeben werden, ob das Salär regelmässig (monatlich) bezahlt wird oder unregelmässig bei einmaligen Aktivitäten
- Personen mit steuerlichem Sitz in der Schweiz und Personen mit Quasi-Ansässigkeit können eine Steuererklärung einreichen, wenn sie das möchten. Wenn sie aber einmalig eine Steuererklärung eingereicht haben, müssen sie das auch weiterhin tun. Dabei gilt zu beachten, dass diese Personen weiterhin quellensteuerpflichtig sind.